Satzung

für den Tischtennis-Kreisverband Nordfriesland


§ 1
Der Tisch-Tennis-Kreisverband Nordfriesland (abgekürzt: KTTV-NF) in dieser Satzung nachstehend nur KTTV-NF genannt, ist eine selbstständige Untergliederung des Tischtennis-Verbandes Schleswig-Holstein e.V. (TTVSH). In ihm sind alle diejenigen Mitgliedsvereine des TTVSH zusammengeschlossen, die ihren Sitz im Kreis Nordfriesland haben, soweit die Mitgliedschaft nicht gemäß § 6 Ziffer 1 b und c der Satzung des TTVSH anderweitig geregelt ist. Mit der heutigen Verabschiedung gilt die Satzung des TTVSH e.V. für den KTTV-NF als verbindlich anerkannt.

§ 2
Der Tisch-Tennis-Kreisverband Nordfriesland (KTTV-NF) mit Sitz in Husum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des KTTV-NF ist die Förderung des Sports, in erster Linie des Tischtennissports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie der Organisation im Bereich des Tischtennissports auf Kreisebene.

Der KTTV-NF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für eine Leistungserbringung keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Aufwandspauschalen sowie Fahrtkostenersatz sind hiervon ausgenommen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KTTV-NF an den TTVSH e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tischtennissport zu verwenden hat.

§ 3
Als selbständige Untergliederung des TTVSH ist der KTTV-NF beauftragt worden, auf Kreisebene für einen reibungslosen Spielbetrieb zu sorgen.

Die hierfür benötigten Geldmittel kommen aus Beiträgen der kreiszugehörigen Vereine, durch Zuschüsse des Kreissportverbandes Nordfriesland oder durch Spenden. Der KTTV-NF erfüllt seine Aufgaben als eigenes Steuersubjekt.

Kein Vorstandsmitglied des KTTV-NF ist berechtigt, den TTVSH gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes des KTTV-NF sind auch nicht besondere Vertreter des TTVSH (§ 30 BGB), jedoch im Rahmen der vorgenommenen Aufgabenverteilung beauftragt, zur Erfüllung der Aufgaben des TTVSH auf Kreis/Bezirksebene tätig zu werden. Soweit dabei Ausgaben zu tätigen sind, darf dies nur insoweit geschehen, als Mittel vorhanden sind, die dem KTTV-NF zur selbstständigen Erfüllung seiner Aufgaben überlassen sind.

Für den KTTV-NF und das Verhältnis seiner Mitglieder untereinander gelten im übrigen ergänzend zu allen einschlägigen Vorschriften des TTVSH, soweit diese es zulassen, die in der Satzung festgelegten Regelungen.

§ 4
Der KTTV-NF hat die Aufgaben des TTVSH im Kreisgebiet zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

Durchführung des Punkt- und Pokalspielbetriebs auf Kreis/Bezirksebene; Durchführung der Kreiseinzelmeisterschaften und der Kreisranglistenspiele; Durchführung der an den KTTV-NF übertragenen Landesveranstaltungen; Vertretung des TTVSH im Kreissportverband Nordfriesland

§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft richten sich nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 der Satzung des TTVSH.

§ 6
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Satzung des TTVSH.

§ 7
Die Organe des KTTV-NF sind:
- der Kreisverbandstag
- der Vorstand
- der Gesamtvorstand
- das Schiedsgericht.

§ 8
1. Der Kreisverbandstag ist das oberste Organ des KTTV-NF. Er kann alle auf Kreisebene zu regelnden Angelegenheiten an sich ziehen.

2. Der Verbandstag ist insbesondere zuständig für:
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes, des Schiedsgerichts und der Kassenprüfer. Die Änderung der Satzung sowie der Erlass von Ordnungen im Rahmen der Bestimmungen des TTVSH. Die Festlegung von Beiträgen und Gebühren, soweit nicht Beschlüsse des TTVSH entgegenstehen. Die Entgegennahme der Vorstandsberichte und des Berichts der Kassenprüfer. Die Genehmigung der Jahresrechnung. Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. Die Regelung des sportlichen Betriebs auf Kreisebene im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des TTVSH; die Durchführung wird delegiert. Beschlussfassung über Ehrungen nach Maßgabe der Richtlinien über Ehrungen im TTVSH.

§ 9
1. Auf dem Kreisverbandstag hat jeder Verein eine Grundstimme, ferner für je angefangene drei Mannschaften eine weitere Stimme. Als Mannschaften zählen alle Herren-, Damen-, und Jugendmannschaften - außer Pokalmannschaften -, die in den dem Kreisverbandstag vorausgegangenen Abschlusstabellen gewertet sind.
Eine Übertragung dieser Stimmen ist möglich. Sie muss jedoch durch eine schriftliche Vollmacht, die bei der Abstimmung vorliegen muss, nachgewiesen werden. Eine Übertragung von mehr als fünf Stimmen auf einen Bevollmächtigen ist nicht zulässig.
Ferner hat jedes Mitglied des Gesamtvorstandes pro Funktion, die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder je eine Stimme; diese Stimmen sind nicht übertragbar.

2. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; dies gilt nicht für Satzungsänderungen, die auf Änderungen von Satzungen oder Ordnungen des TTVSH beruhen. Eine Satzungsänderung wird erst mit Zustimmung des Beirates des TTVSH wirksam.

3. Wenn der Verbandstag einem Amtsträger das Vertrauen entzieht, muss dieser sein Amt niederlegen.

§ 10
1. Der ordentliche Verbandstag findet einmal im Jahr statt und zwar in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn der Vorstand, der Gesamtvorstand oder mindestens ein Drittel der Vereine es unter Angabe der zu verhandelnden Punkte verlangt.

Die Einberufung des Kreisverbandstages erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Als schriftliche Einberufung gilt auch die Veröffentlichung in einer Zeitschrift, wenn diese den Mitgliedern zugesandt wird oder sie zu ihrem Bezug verpflichtet sind. Es gilt die Einladung auch, wenn sie über E-Mail an die vom Verein mitgeteilte Anschrift, oder in TT- Live oder einer entsprechenden elektronischen Plattform mit digitalen Veröffentlichungen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung veröffentlicht wird. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist der Kreisverbandstag ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

3. Anträge sind bis zum Ablauf der in der Einladung angegebenen Frist beim Vorstand einzureichen. Nach Fristablauf eingehende Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbandstag die Dringlichkeit mit einer Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder bejaht.
Für das Verfahren gilt im Übrigen, soweit diese Satzung nichts anderes besagt, die Versammlungsordnung des TTVSH.

§ 11
1. Der Vorstand des KTTV-NF setzt sich wie folgt zusammen:
a. 1. Vorsitzende/r
b. 2. Vorsitzende/r
c. Kassenwart/in
d. Schriftwart

Der Vorstand vertritt den KTTV-NF i.S.v. § 26 BGB.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie folgenden weiteren Amtsträgern
e. Sportwart/in
f. Frauen- und Mädchenwart
g. Schülerwart/in
h. Jugendwart/in
i. Pressewart/in
j. Staffelleiter/in
k. 2 Beisitzer/in
l. Schiedsrichterwart/in
m. Leiter Pass- und Karteistelle
n. Ehrenvorsitzenden

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (außer den Ehrenmitgliedern) werden auf dem Verbandstag jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Verbandstag kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes mit mehreren Funktionen betrauen, jedoch nicht für a. - d. des Vorstandes. Zu wählen sind in den Jahren mit

ungerader Endziffer:
- 1. Vorsitzender (in)
- Sportwart (in)
- Frauen- und Mädchenwart (in)
- Jugendwart (in)
- Schiedsrichterwart (in)
- Staffelleiter (in)
- 1 Beisitzer (in)
Außerdem: 1 Kassenprüfer (in)

gerader Endziffer:
- 2. Vorsitzende (r),
- Kassenwart (in),
- Schriftführer (in),
- Schülerwart (in),
- Pressewart (in),
- Leiter (in) der Paßstelle
- 1 Beisitzer
Außerdem: 1 Kassenprüfer und 5 Mitglieder des Schiedsgerichtes

4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, oder bleibt ein Amt unbesetzt, setzt der Gesamtvorstand bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag kommissarische Vertreter ein.

§ 12
Der Vorstand kann besondere Ausschüsse bilden und / oder einzelne (verbandsangehörige) Personen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen.

Ständiger Ausschuss ist der Sportausschuss; Vorsitzender des ständigen Ausschusses ist der 2. Vorsitzende, weitere Mitglieder sind der Sportwart und der Jugendwart.

Soweit Zusammenarbeit und Aufgabenverteilung nicht vom Gesamtvorstand vorgegeben werden, wird die Aufgabenverteilung vom jeweiligen Ausschuss selbst geregelt.

§ 13
Die Kasse des KTTV-NF ist mindestens einmal jährlich vor dem Verbandstag von zwei Kassenprüfern zu prüfen; diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Auf jedem ordentlichen Verbandstag ist ein Kassenprüfer zu wählen. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist auf dem nächsten Verbandstag eine neue Wahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 14
Das Schiedsgericht ist von den übrigen Organen des KTTV-NF sowie des TTVSH unabhängig.

Es besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem 1. Beisitzer
dem 2. Beisitzer
dem 1. Ersatzmitglied
dem 2. Ersatzmitglied

Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in dieser Reihenfolge in den Jahren mit gerader Endziffer zu wählen; Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts soll aus einem anderen Verein stammen.

Für Mitglieder des Schiedsgerichts, die an einer zu treffenden Entscheidung direkt oder indirekt beteiligt oder durch wichtige Gründe (Krankheit, Ortsabwesenheit, o.ä.) an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind, treten Ersatzmitglieder ein. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der 1. Beisitzer - wenn auch dieser verhindert ist, der 2. Beisitzer - an dessen Stelle. Die Berufung von Ersatzmitgliedern richtet sich nach der o.a. Reihenfolge.
Die Aufgaben des Schiedsgerichts ergeben sich aus der Rechtsordnung des TTVSH in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 15 Ehrungen
Der Gesamtvorstand des KTTV-NF entscheidet gemäß Ehrenordnung über den Umfang der Ehrungen.


Diese Satzung wurde auf dem Kreisverbandstag am 08. Mai 2015 in Niebüll beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie vom Beirat des TTVSH genehmigt worden ist.

Niebüll, den 08.05.2015



1.Vorsitzender.: gez. Werner Findeisen
Schriftwart: gez Dieter Brack


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