Schiedsrichterordnung

§ 1
Die Schiedsrichterordnung regelt die Schiedsrichter-Organisation auf Kreisebene und die Beziehungen zu den Schiedsrichter-Organisationen auf Landes- bzw. Bundesebene.

§ 2
(1) Träger der Organisation des Schiedsrichterwesens ist der Schiedsrichterausschuss (KSRA) des Tischtennis-Kreisverbandes.
(2) Der KSRA besteht aus dem Schiedsrichterobmann (Vors.) und mindestens zwei geprüften Schiedsrichtern als Beisitzer, von denen mindestens einer Verbandsschiedsrichter (VSR) sein muss.
(3) Der KSRA wird alle zwei Jahre durch die im Kreisschiedsrichterverband tätigen Schiedsrichter gewählt und vom Kreisverbandstag bestätigt.
(4) Der KSRA ist für die Erstellung einer Schiedsrichterordnung verantwortlich.

§ 3
(1) Die Schiedsrichterordnung regelt den Einsatz und die Abfindung der Schieds- und Zählrichter im Bereich des Tischtennis-Kreisverbandes.
(2) Die Schiedsrichterordnung kann auf Vorschlag des KSRA in einzelnen Punkten oder insgesamt durch den Sportauschuss geändert werden.
(3) Nach Art der Ausbildung und einer damit verbundenen Prüfung wird in
- DTTB-Schiedsrichter
- Verbands-Schiedsrichter und
- Kreis-Schiedsrichter
unterschieden.
(4) Ausbildung und Prüfung der Bundes-Schiedsrichter obliegt dem DTTB, die der Verbands-Schiedsrichter und der Kreis-Schiedsrichter dem Verbands-Schiedsrichterobmann.
(5) Mit Ablegung der Prüfung erkennt jeder Schiedsrichter die jeweils geltenden Bestimmungen der Wettspielordnung des DTTB an.
(6) Die Kreis- und Verbandsschiedsrichterbekleidung besteht aus einem schwarzen Hemd mit Schiedsrichterabzeichen und einer grauen Hose und Turnschuhen.
(7) Jeder geprüfte Schiedsrichter erhält einen Ausweis mit Lichtbild.
(8) Mindestens alle zwei Jahre muss der Kreis-Schiedsrichter an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Einsätze als Schiedsrichter bzw. Oberschiedsrichter befreien nicht von der Teilnahmepflicht.
(9) Der KSRA entscheidet, bei welchen „Kreis-Veranstaltungen" nur geprüfte Schiedsrichter als Oberschiedsrichter eingesetzt werden dürfen.
(10) Die Schiedsrichter werden auf Kreisebene vom Veranstalter vorgeschlagen. Sie müssen durch den Schiedsrichterobmann des TTKV bestätigt werden.

§ 4
(1) Jeder im TTKV gemeldete Verein der am Punktspielbetrieb teilnimmt, muß mindestens einen geprüften Schiedsrichter, bei mehr als drei Mannschaften, zwei geprüfte Schiedsrichter nachweisen.
(2) Vereine ohne, oder mit einer nicht ausreichenden Anzahl geprüfter Schiedsrichter, sind mit einer Augleichszahlung zu belegen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird vom Vorstand des TTKV festgelegt.

§ 5
(1) Schieds- und Zählrichter erhalten für ihren Einsatz als Kreis-Schiedsrichter eine Entschädigung, die sich nach den jeweils geltenden Richtsätzen für eine Entschädigung im TTKV aus Spesen und Fahrgeld zusammensetzt.
(2) Für die Abrechnung mit den Schieds- und Zählrichtern ist der jeweils mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragte Oberschiedsrichter oder Schiedsrichtereinsatzleiter zuständig.

Anmerkung:
Der Ausgleichsbetrag beträgt gem. § 4 (2) der KSRO laut Beschluss des TTKV
a) Euro 25,-- für Vereine mit einer nicht ausreichenden Anzahl von Schiedsrichtern und
b) Euro 50,-- für Vereine ohne Schiedsrichter

§ 6 Schiedsrichtergestellung
Bei Landesveranstaltungen stellen die Vereine des Kreisverbandes auf Anforderung des Ausrichters jeweils einen Schiedsrichter.
Diese erhalten Fahrkosten und Tagegelder nach den Richtlinien des TTVSH.
Wird der Anforderung nicht nachgekommen, wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 50,00 € erhoben.